- Pflegeversicherung -
Hilft uns unser Staat ? Wir haben einen, in dem die staatstragenden Parteien alle das Wort “christlich” und/oder “sozial” auf ihren Fahnen zu stehen haben. Der juristische Begriff “Daseinsvorsorge” beinhaltet die Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland zur Fürsorge gegenüber den Bürgern. Es geht dabei u.a. um Schaffung und Gestaltung menschenwürdigen Daseins für jeden Bürger des Staates.
Sorgt er dafür ? Diese politische Aufgabe ist weitgehend in Vergessenheit geraten.
Vor etlichen Jahren wurde Bürgern, die in Gefahr waren, arbeitslos zu werden, sowie anderen in Notlagen gesagt, sie könnten sich beruhigt “ins soziale Netz fallen lassen”. Der dies verkündete, war damals Arbeitsminister. Inzwischen hat er sich als Spaßmacher wider den tierischen Ernst geoutet. Von ihm stammte auch die Zusicherung: “Die Rente ist sicher”. Er hat ja nicht gesagt in welcher Höhe, und vielleicht hat er nur seine eigene gemeint. Seit seiner Zeit geht die Entwicklung dahin, dass die sichere Rente, für die ein Arbeitsleben lang Pflichtbeiträge gezahlt worden sind, vielfach nur noch ein Almosen zur Altersarmut darstellen wird.
Nun, wir haben ja die Pflegeversicherung. Auch diese zwangsweise. Eine Versicherung ist dazu da, im Versicherungsfall einzuspringen. Tut das die Pflegeversicherung ?
Es kommt ganz darauf an, was man unter Versicherungsleistung versteht. Das Wort “Pflegeversicherung” führt in die Irre. Auch sie bietet kein soziales Netz, in das man sich beruhigt fallen lassen kann. Bestenfalls federt es ab wie bei einem Pferdewagen, dessen Räder Gummireifen haben.
Was die Pflegeversicherung leistet, können Sie in zahlreichen Büchern und Veröffentlichungen erfahren, aber auch kostenlos in aufwändigen Broschüren Ihrer Krankenkasse. Da stehen dann auch die Summen, die gezahlt werden zur Unterstützung im Pflegefall. Die sind mitunter beeindruckend, hängen aber - verständlicherweise - vom Grad der Pflegestufe ab. Hierin liegt allerdings die Crux, ebenso wie in einigen Fallstricken, aber das wird, wenn überhaupt, in den Informationen nur am Rande erwähnt.
Drei Formen der Leistungen gibt es (und dazu ein paar Ergänzungen) :
1) Für einen Pflegefall, der privat betreut wird,
2) Für einen Pflegefall, der im privaten Bereich durch Pflegekräfte betreut wird,
3) Für einen Pflegefall bei Heimunterbringung.
Wenn das so einfach wäre. Aber mit der Pflegeversicherung hängen unglaublich viele Bestimmungen zusammen. Sie besteht aus einem Gestrüpp von Gesetzestexten, Verordnungen, Richtlinien. Damit verbunden ist ein immenser bürokratischer Aufwand.
Der Erkrankte selbst kann sich damit gar nicht befassen, obwohl er derjenige ist, der den Anspruch bei der Pflegekasse hat. Nicht der Aufwand, den der Betreuer aufbringen muß, zählt, sondern der Aufwand, den der Betreute nötig hat. Das ist nicht recht zu begreifen, aber irgendeine Richtschnur muß die Angelegenheit ja haben. Bei Antragstellung in einem Pflegefall gilt schon mal, dies von Anfang an ins Auge zu fassen.
Grundsätzlich gibt es drei Pflegestufen, von denen die Zahlungsleistung der Pflegeversicherung abhängig ist:
I. Erheblich Pflegebedürftige,
II. Schwerpflegebedürftige,
III. Schwerstpflegebedürftige.
Für besondere Härtefälle gibt es allerdings noch eine - nur selten erreichbare - Aufstockung, die sich als Pflegestufe IV eingebürgert hat. Darüber hinaus ist auch noch von einer Pflegestufe 0 die Rede, um die ganze Angelegenheit noch komplizierter zu machen.
Die ganze Angelegenheit - sie ist ein Fachwissen für sich. Selbst wenn Sie sich Bücher zur Information besorgen, so sollten Sie wissen: Das Eindringen in die Materie kommt einem Studium gleich. Muß man sich die Mühe machen ? Im Prinzip ja, denn als Betroffener wollen Sie ja Unterstützung von der Pflegekasse haben, in die Sie und der Erkrankte viele Jahre lang zwangsweise eingezahlt haben. Nochmals bei dieser Gelegenheit: Der Betreuende hat keinen Anspruch, nur der Erkrankte ! Und der auch nur dann, wenn er nach dem Gesetz mindestens “erheblich pflegebedürftig” ist.
Das Gesetz ist das XI. Buch des Sozialgesetzbuches.
Dazu gehören Richtlinien und Grundlagen der Begutachtung. Eine einheitliche Begutachtungsgrundlage dazu ist vom sogenannten “Medizinischen Dienst der Spitzen-verbände der Krankenkassen” (MDS) erlassen worden.
Diese Richtlinien benutzen die Gerichte in ihren Beurteilungen als seien sie staatliches Gesetz. Um was für ein umfangreiches Werk es sich handelt, lässt sich allein daran messen, dass das Richtlinienbuch des MDS im DIN A 5-Format den Umfang von 193 eng bedruckten Seiten hat (Ausgabe 2006).
Und nun bin ich bei dem für Sie entscheidenden Punkt angelangt: In all diesen Wust müssen Sie sich begeben und müssen sich damit auseinander-setzen, wenn Sie für einen Pflegefall die Betreuung übernehmen !
Machen wir uns nichts vor: Die Betreuung allein schon nimmt Sie voll in Anspruch und lässt Ihnen gar nicht Zeit, sich mit der Angelegenheit so zu beschäftigen, wie es notwendig wäre. Sie stellen einen Antrag auf Leistungen aus der Pflegeversicherung für den Erkrankten. Und damit begeben Sie sich in einen Dschungel voller Fallstricke.
Das Antragsformular erhalten Sie noch problemlos von der Krankenkasse des Pflegebedürftigen zusammen mit Informationen. Anruf genügt. (Die zuständige Krankenkasse ist in einer gesonderten Abteilung auch die zuständige Pflegekasse.)
Stellen Sie den Antrag so früh wie möglich. Schon wenn Sie die erste Stufe jener Treppe erstiegen haben, die ich Ihnen als Beispiel genannt habe. Sie werden zögern oder zunächst gar nicht daran denken. Das ist ganz natürlich. Ich schildere Ihnen beispielhaft meinen Fall.