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- Hauswirtschaftliche Versorgung -


Ich erwähnte bereits, dass es für eine positive Entscheidung über Ihren Antrag auf die Minuten der Grundversorgung ankommt. Sie werden bei den Beispielen aber bemerkt haben, dass es in Bezug auf die “Haus-wirtschaftliche Versorgung”, auf die es angeblich auch noch ankommt, in der Regel heißt:

Zeitaufwand Hauswirtschaft (im Wochendurchschnitt) :

60 Minuten. - 60 Minuten reichen für die Beurteilung aus, und zwar in allen Pflegestufen. Die können die Gutachter also ganz lässig, wenn nicht gar nachlässig, abhandeln. Der Minutenaufwand bei “Hauswirtschaft” ist aber unter Umständen durchaus nicht unwichtig !

Zunächst will ich Ihnen darlegen, worum es bei der “Hauswirtschaftlichen Versorgung” für einen Pflegebedürftigen geht. Die Leistung muß natürlich von einer Pflegeperson erbracht werden.

Es handelt sich um 6 Positionen:

  1. Einkaufen,
  2. Kochen,
  3. Reinigen der Wohnung,
  4. Spülen,
  5. Wechseln/Waschen der Kleidung und Wäsche,
  6. Beheizen der Wohnung,


also alles in allem geht es um wichtige Dinge, die sehr zeitintensiv sind. Nach den Vorstellungen der Gutachter haben Sie pro Tag damit 60 Minuten zu tun, nicht etwa pro Position, sondern mit allem insgesamt. Das sollen Ihnen die Gutachter mal vormachen !

Unser Gutachter (Fall I) stellte sogar nur 51 Minuten fest. Wie er darauf kam, war mir ein Rätsel und ist es heute noch. In meinem Widerspruch ging ich deshalb näher darauf ein und bemerkte:

Die notierten Werte sind in keiner Weise realistisch.
(In Klammern gebe ich die Häufigkeit pro Woche wieder, die der Ansicht des Gutachters entsprach):

  • Einkaufen (1 x),
  • Kochen (7 x),
  • Reinigen der Wohnung (1 x),
  • Spülen (7 x),
  • Wecheln/Waschen der Kleidung und Wäsche (2 x),
  • Beheizen der Wohnung (7 x).


Völlig rätselhaft ist, wie der Gutachter dabei einen Zeitaufwand von 6 Stunden pro Woche und 51 Minuten pro Tag feststellen will.

Allein schon die Zubereitung des Essens nimmt je nach Art und Weise - z.B. Gemüse zubereiten - rund 60 Minuten in Anspruch, wobei ja auch auf ausgewogene Ernährung achtgegeben werden muß. Ich erwähnte in meinem Widerspruch, was in einer Broschüre der DAK “Pflege zu Hause - Praktische Hinweise und Anregungen” zu lesen ist: Um unsere Körperfunktionen aufrechtzuerhalten, brauchen wir ständig Energie, die wir aus der Nahrung gewinnen. ...

Dies muß beim Zusammenstellen der Speisen für pflegebedürftige Menschen berück-sichtigt werden. ... Nur eine abwechslungsreiche und ausgewogene Kost sorgt dafür, dass wir eine ausreichende Vielfalt an Nährstoffen zu uns nehmen. ... Die Kost der pflegebedürftigen Menschen sollte also abwechslungsreich, schonend zubereitet und leicht verdaulich sein. ... Erhalten Sie dem Pflegebedürftigen den Appetit und die Freude am Essen und berücksichtigen Sie seine Nahrungsvorlieben wenn möglich im Speiseplan. -

Das sind ja nun klare und vernünftige Empfehlungen. Beim Essen - jeweils mit Zubereiten, Servieren, Hilfeleistung, Abräumen, Spülen, Geschirr abstellen - geht es ja nicht nur um das Mittagessen, sondern auch um Frühstück, Teatime oder Kaffeezeit und Abendbrot. Wie viel Zeit benötigen Sie, wenn Sie Ihren Pflegebedürftigen entsprechend versorgen und betreuen wollen ? Versuchen Sie mal, die notwendigen Minuten dafür zusammenzurechnen. Die Gutachter erkennen Ihnen dafür nur einen Bruchteil der pro Tag für alle zu beurteilenden Verrichtungen der “Hauswirtschaftlichen Versorgung” angegebenen 60 Minuten zu ! Unglaublich, nicht wahr ?

Unglaublich ist schon mal, dass Essen zur Position Kochen gehören soll, nicht zur Ernährung und damit zur Grundpflege. Zum Grundpflegebedarf gehören Körperpflege, Ernährung, Mobilität. Was ist das Wichtigste davon ? Zweifellos die Ernährung ! Sie rangiert vor Körperpflege und Mobilität. Selbst ein Kranker im Rollstuhl benötigt gesunde, ausgewogene Ernährung - gerade er ! Die Ernährung aber wird in der Beurteilung vernachlässigt. Alles, was für sie notwendig und entscheidend ist, wird in die Position Kochen unter Hauswirtschaftliche Versorgung abgeschoben, und damit im Zeitaufwand Grundpflege nicht berücksichtigt !

Die Ursache dieser Verdrehung ist schon im Sozialgesetz zu finden, und zwar in SGB XII § 61 Abs. 5. Hier heißt es zum Thema “Hilfe zur Pflege”:

Gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen ... sind:
... 2. im Bereich der Ernährung das mundgerechte Zubereiten oder die Aufnahme der Nahrung.
Sonst nichts in Sachen Ernährung !

Was ist “Ernährung” ? Die Lexika sagen es deutlich (ich verkürze): Es ist die Aufnahme von Nährstoffen als Energiequelle für alle Lebenserscheinungen wie Muskeltätigkeit, Körperwärme, Stoffwechsel. Sie bildet das Material zum Körper-aufbau und schafft Ersatz für im Organismus verbrauchte Substanzen. - Bei falscher Zusammensetzung der Nahrung kommt es auch bei mengenmäßig ausreichender Ernährung zu Vitaminmangelerkrankungen.

Noch etwas unklar ? O ja, nämlich alles, was im zitierten Text aus dem Sozialgesetzbuch XII steht. Es ist doch ungeheuerlich zu meinen, die Ernährung pflegebedürftiger Menschen beschränke sich auf Mundgerechte Zubereitung "oder" die Aufnahme der Nahrung. Was erklärt die DAK ?

Ich wiederhole zur Verdeutlichung: Nur eine abwechslungsreiche Kost sorgt dafür, dass wir eine ausreichende Vielfalt an Nährstoffen zu uns nehmen. ... Die Kost der pflegebedürftigen Menschen sollte also abwechslungsreich, schonend zubereitet und leicht verdaulich sein. Ernährung ist der Born aller Grundpflege !

Es wird abgewiegelt, schon laut Gesetz. Ernährung hat unter Kochen stattzufinden.

Kühn wird in den Richtlinien des MDS (D 4.4./17) behauptet:
Kochen umfaßt die gesamte Zubereitung der Nahrung, wie Aufstellen eines Speiseplans (z.B. Zusammenstellung der Diätnahrung sowie Berücksichtigung einer konkreten Kalorienzufuhr) für die richtige Ernährung unter Berücksichtigung von Alter und Lebensumständen. Auch die Bedienung der technischen Geräte sowie die Einschätzung der Mengenverhältnisse und Garzeiten unter Beachtung von Hygieneregeln sind zu werten.

Zum Donnerwetter:
Das ist nicht “Hauswirtschaftliche Versorgung”, das ist Grundpflege !! Man muß vom Staat erwarten können, dass er diese Verzerrung beseitigt ! Und von den Gutachtern des MDK, dass sie Ernährung richtig bewerten !

Es geht weiter mit dem Einkaufen 1mal pro Woche

Ich erwähnte ferner im Widerspruch - und das wird in vielen Fällen zutreffen:
"E i n m a l" Einkaufen in der Woche ist unrealistisch. Da es in Wohnnähe keine Geschäfte gibt, sind pro Einkauf mindestens 90 Minuten notwendig, und dies mindestens zweimal in der Woche. Hinzu kommen Stadtwege für meine Frau zu Ärzten (einschließlich Wartezeiten) und Apotheken (wegen der Medikamente, die mitunter erst vorbestellt werden müssen) sowie zu Drogerien zur Besorgung der nötigen Körperpflegemittel. Entsprechend der o.g. vernünftigen Empfehlung der DAK, dem Pflegebedürftigen den Appetit und die Freude am Essen zu erhalten, möchte ich der Kranken z.B. auch nicht hart gewordenes Brot zumuten, sondern auch frisches und frische Brötchen sowie frisches Obst. Dies bedeutet zusätzliche Einkaufsgänge in die Stadt.

Außer den Faktoren Einkaufen, Kochen, Spülen handelt es sich ja auch noch um Wechseln/ Waschen der Kleidung und Wäsche mit Trocknen, teilweise Bügeln, schrankfertig verstauen sowie Reinigen und ggf. Beheizen der Wohnung. Dann sind das mehr als 28 Stunden pro Woche, und auf die kann es letzten Endes ankommen. Die Gutachter machen es sich allerdings leicht. Für die Beurteilung der Pflegebedürftigkeit und der Pflegestufe reichen im Prinzip 60 Minuten für alle 6 Positionen (!) pro Tag aus, deshalb erscheinen diese in den Gutachten.

Nun will ich erklären, warum die korrekten Zeitangaben für die “Hauswirtschaftliche Versorgung” nicht unwichtig, ja „unter Umständen“ sogar sehr ausschlaggebend sind. Es geht um Rentenansprüche, und zwar für Hilfspersonen des Pflegebedürftigen. Aber bitte beachten Sie das “Unter Umständen”.

Im Sozialgesetzbuch VI zur Gesetzlichen Rentenversicherung heißt es (§ 170 Abs. 1, Punkt 6a): Die Beiträge werden getragen bei nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen, die einen in der sozialen Pflegeversicherung versicherten Pflegebedürftigen pflegen, von der Pflegekasse. Das bedeutet, dass für Pflegepersonen Beiträge in deren Rentenversicherung gezahlt werden - ich betone: „Unter Umständen“.

Das Ganze ist überaus kompliziert, der Kreis der Berechtigten ist abgegrenzt, die Höhe der Beitragszahlung schwankend. Im Gutachterformular gibt es zur Beurteilung dazu den Punkt 5.1 mit der Frage nach dem Gesamtzeitaufwand in Stunden und Minuten pro Woche für die Bereiche:

Grundpflege und Hauswirtschaftliche Versorgung.

Unterteilt ist das in
1 = unter 14 Stunden
2 = 14 bis unter 21 Stunden
3 = 21 bis unter 28 Stunden
4 = 28 Stunden und mehr.

Hierbei sind also die Zeiten für “Grundpflege” und “Hauswirtschaftliche Versorgung” zu einer Summe zusammengefasst. Insofern ist die genaue Zeitfeststellung für die “Hauswirtschaftliche Versorgung” sehr wichtig.
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Bei den Gutachten genau aufpassen :

Die Gutachter vermeiden die präzise Notierung schon mal dann, wenn sie merken, die Pflegeperson oder die Pflegepersonen sind entweder Rentner oder mehr als 30 Stunden pro Woche berufstätig. Für diese werden von der Pflegekasse keine Einzahlungen geleistet. Korrekt ist diese Unterlassung der Gutachter keinesfalls. Die Richtlinien bezüglich der “Hauswirtschaft-lichen Versorgung” besagen eindeutig (MDS-R D 4.4):

Es ist der tatsächlich angefallene individuelle Hilfebedarf zu dokumentieren. Die Gutachter handeln absolut gegen die ihnen obliegende Verpflichtung ! Wenn man bedenkt, wie penibel sie in Sachen “Grundpflege” mit Minuten herumjonglieren, grenzt es nahezu an Unverschämtheit, wenn sie in ihren Gutachten erklären, dass sie bei ihrer Prüfung für alle 6 (!) Positionen der “Hauswirtschaftlichen Versorgung” 60 Minuten pro Tag “festgestellt” haben.

Ich erlaube mir dazu die Schlußfolgerung: Wenn diese Angaben nicht stimmen, wenn sie gewissenlos, nachlässig und unrealistisch eingetragen werden, warum sollen dann die anderen Angaben, zum Beispiel bezüglich der “Grundpflege”, stimmen und hieb- und stichfest sein ?

Was mein Hinweis “Unter Umständen” bedeuten kann, will ich an einem Beispiel darstellen. Wer Angehörige pflegt und nicht mehr als 30 Wochenstunden einem Beruf nachgeht, kann Beiträge zur Rentenversicherung erhalten, wenn die Pflege mindestens 14 Stunden in der Woche beträgt, wobei Grundpflege und Hauswirtschaftliche Versorgung zusammengefasst sind.

Der Pflegeverbund Deutschland/Schweiz berichtet in seiner Zeitschrift “Pflegefreund” (Frühjahr/Sommer 2009): Eine Ehefrau, die für ihren seit Jahren im Rollstuhl sitzenden Mann einen Pflegeaufwand von 28 Stunden in der Woche geltend gemacht hatte und die gegen eine Verweigerung der Beitragszahlung für die Rentenkasse geklagt hatte, verlor vor Gericht. Ein Gutachten des MDK hatte nur einen Pflegeaufwand von 12,13 Wochenstunden ergeben. Das sind für die Pflege des Mannes im Rollstuhl weniger als 1 3/4 Stunden pro Tag - wohlgemerkt inklusive Hauswirtschaftlicher Versorgung. Unglaublich !

Die Materie “Rente für Pflegepersonen” ist schwierig zu erklären und leicht verständlich schon gar nicht. Ich bin auch erst darauf aufmerksam geworden durch das schon erwähnte Buch “Einfach zur besseren Pflegestufe” von Gerhard Thomas. Er erklärt die Finessen recht verständlich, und ich maße mir nicht an, es besser erläutern zu können.

Deshalb will ich es dabei bewenden lassen, Sie darauf aufmerksam zu machen, dass es ein Thema “Rente für Pflegepersonen” gibt, und dass dabei die genauen Zeiten für die “Hauswirtschaftliche Versorgung” eine bedeutende Rolle spielen. - Daneben aber - und auch das ist nicht unwichtig - kann es gesetzlichen Unfallschutz und Ansprüche gegenüber der Bundesanstalt für Arbeit betreffen !

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