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- Formulargutachten -

Der Gutachter des MDK, der zur Prüfung des Erkrankten ins Haus kommt, hat seine Vorgaben, und sein Ausforschen erfolgt nach dem vorgegebenen Formular.

Das wissen Sie aber nicht, Sie, der für den Erkrankten tätig wird, und der Erkrankte - der Antragsteller - schon gar nicht. Das sagt Ihnen der Gutachter auch nicht !

Erst bei einem Widerspruch wegen Ablehnung oder wegen der Einordnung in eine Pflegestufe, die Ihrer Meinung nach nicht den Umständen entspricht, können Sie davon Kenntnis nehmen, dass es ein “Formulargutachten” gibt.

Dieses ist aufgedunsen und überdimensioniert. Was entscheidend ist, beschreiben die Pflegekassen in einer “Ergänzenden Erläuterung zur Feststellung des regelmäßigen Hilfebedarfs im Bereich der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung”.

Hierzu will ich gleich anmerken, dass es gar nicht einmal auf die “Hauswirtschaftliche Versorgung” besonders ankommt. Knackpunkt ist eher der “Bereich der Grundpflege”.

Und deswegen muß ich näher darauf Bezug nehmen. Hier geht es um “Körperpflege, Ernährung, Mobilität” des Antragstellers. Das bedingt die Minutenklauberei.

Die ist festgeschrieben im Sozialgesetzbuch XI § 15 Abs. 3:
Der Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger oder eine andere nicht als Pflegekraft ausgebil-dete Pflegeperson für die erforderlichen Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt, muß wöchentlich im Tages-durchschnitt

1. in der Pflegestufe I mindestens 90 Minuten betragen;
  hierbei müssen auf die Grundpflege mehr als 45 Minuten entfallen,
2. in der Pflegestufe II mindestens drei Stunden betragen;
  hierbei müssen auf die Grundpflege mindestens zwei Stunden entfallen,
3. in der Pflegestufe III mindestens fünf Stunden betragen;
  hierbei müssen auf die Grundpflege mindestens vier Stunden entfallen.

Überlegen Sie, wie viele Minuten Sie als Betreuender einer Pflegeperson innerhalb von 24 Stunden aufwenden, vorausgesetzt, dass Pflegebedürftigkeit vorliegt.

Doch ich muß anders fragen: Wie viele Minuten pro Tag hat der Pflegebedürftige an Hilfebedarf nötig ? Waschen, Duschen, Baden, Zahnpflege, Kämmen, Rasieren, Darm- und Blasenentleerung - das sind die Kriterien der Körperpflege. Beim Punkt Ernährung betrifft es “das mundgerechte Zubereiten der Nahrung” und die “Aufnahme der Nahrung”. Bei Mobilität ist es das selbständige Aufstehen und Zubettgehen, das An- und Auskleiden, das Gehen, das Stehen, das Treppensteigen, das Verlassen und Wieder-aufsuchen der Wohnung.

Die Kriterien sind merkwürdig unlogisch. Für die Zeitfeststellung im Formular gehen allein schon Minuten verloren zum Beispiel bei Mobilitätsschwierigkeiten in Bezug auf das Treppensteigen, denn es beinhaltet “das Überwinden von Stufen innerhalb der Wohnung”. Wenn das nicht zutrifft, weil es in der Wohnung keine Stufen gibt, fehlen in diesen Punkten - und noch einigen mehr - dem Antragsteller für die Beurteilung wichtige Minuten.

In Bezug auf Mobilität heißt es beim Gehen mit Hilfebedarf: Jeder Weg ist einzeln zu berücksichtigen - Hin- und Rückweg = 2 x Gehen.

Ebenso ist es beim Punkt “Stehen/Transfer”. Was ist Transfer im Zusammenhang mit Stehen ? Als Beispiel ist genannt: Das Umsetzen von einem Rollstuhl/Sessel auf einen Toilettensitz oder der Transfer in eine Badewanne oder Duschtasse. Was sonst noch Transfer ist, bleibt offen, aber auch hier gilt: Hin- und Rücktransfer = 2 x Transfer.

Sie merken, wie kompliziert alles ist bzw. gemacht wird. Nehmen Sie dies zusammen und fügen Hilfebedarf bei Aufstehen und Zubettgehen (Mittagsruhe nicht vergessen !) sowie beim An- und Auskleiden hinzu, ferner Waschen, Duschen, Zahnpflege, Kämmen oder gar Hilfe bei Darm- und Blasenentleerung mit den notwendigen Handgriffen bei diesem Hygienevorgang, das Richten der Kleidung vor und nach der Benutzung der Toilette, die Intimhygiene wie das Säubern nach dem Wasserlassen und dem Stuhlgang, die zu berücksichtigen sind, ebenso das Entleeren und Säubern eines Toilettenstuhls (MDS-R D 4.1 Punkt 7) und-und-und - und das alles mehrmals am Tag, dann kommen allemal 46 Minuten in 24 Stunden bezüglich der Pflegestufe I zusammen, wenn nicht gar wesentlich mehr. Nur wird der Gutachter sich davon nicht überzeugen lassen, der hat andere Ansichten.

Jetzt wird es schwierig für mich und auch für Sie. Es geht um “Zeit-Orientierungswerte”. Es bleibt uns aber nichts weiter übrig, als uns durchzubalancieren durch all die Absonderlichkeiten und Tücken der Richtlinien. Ich stelle Ihnen zunächst vor, was “Zeitkorridore” sind, dann will ich kommentieren und anhand von drei exemplarischen Beispielen analysieren.

Die Richtlinien besagen (MDS-R F 4.1/4,2/4.3):
Waschen   -
Ganzkörperwäsche 20 - 25 Minuten
Teilwäsche Oberkörper 8 - 10 Minuten
Teilwäsche Unterkörper 12 - 15 Minuten
Teilwäsche Hände/Gesicht 1 - 2 Minuten
Duschen   - 15 - 20 Minuten
Baden     - 20 - 25 Minuten
Zahnpflege - 5 Minuten
Kämmen   - 1 - 3 Minuten
Rasieren   - 5 - 10 Minuten

Darm- und Blasenentleerung
Wasserlassen (Intimhygiene, Toilettenspülung) 2 - 3 Minuten
Stuhlgang (-dito-) 3 - 6 Minuten
Richten der Bekleidung insgesamt 2 Minuten
Wechseln von Windeln (Intimhygiene, Entsorgung)
nach Wasserlassen 4 - 6 Minuten,
nach Stuhlgang 7 - 10 Minuten
Wechsel kleiner Vorlagen 1 - 2 Minuten
Wechseln/Entleeren des Urinbeutels 2 - 3 Minuten
Wechseln Entleeren des Stomabeutels 3 - 4 Minuten

Ernährung
Mundgerechtes Zubereiten der Nahrung, Hauptmahlzeit einschließlich des Bereitstellens eines Getränkes je 2 - 3 Minuten .
Aufnahme der Nahrung, Essen von Hauptmahlzeiten einschließlich Trinken (max. 3 Hauptmahlzeiten pro Tag) je 15 -20 Minuten
Verabreichung von Sondenkost 15 - 20 Minuten pro Tag

Mobilität
Selbständiges Aufstehen und Zubettgehen je 1 - 2 Minuten .
Umlagern 2 - 3 Minuten
An- und Auskleiden - Ankleiden gesamt 8 - 10 Minuten,
Ankleiden Oberkörper/Unterkörper 5 - 6 Minuten,
Entkleiden gesamt 4 - 6 Minuten,
Entkleiden Oberkörper/Unterkörper 2 - 3 Minuten
Gehen entsprechend der unterschiedlichen Wegstrecken
Stehen/Transfer (Hin- und Rücktransfer = 2 x Transfer) .
Transfer auf den bzw. vom Rollstuhl/Toilettenstuhl/Toilette in die bzw. aus der Badewanne/Duschtasse je 1 Minute
Treppensteigen abhängig vom individuellen Wohnbereich
Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung - Die Zeiten sind individuell zu erheben

Zu jeder einzelnen Position gibt es Erläuterungen, die ich hier nicht erwähne, um die Angelegenheit nicht noch komplizierter zu machen. Die nötige Hilfeleistung ist aber darüber hinaus noch pedantisch abgestuft, um mit Minuten jonglieren zu können.

Im Formular ist jeweils noch unterteilt in Unterstützung, Teilweise Übernahme, Vollständige Übernahme, Beaufsichtigung, Anleitung. Zu notieren ist, wenn kein Hilfebedarf besteht. Diese verwickelten Faktoren sind die Spielräume, in denen sich die Gutachter bewegen.

Weshalb diese spitzfindige Aufspaltung ? Zwei Bewertungskriterien würden eigentlich reichen: “Unterstützung” sowie “Anleitung”, obwohl bei beiden Betreuungsarten der Pflegeaufwand gleich sein kann, je nach dem individuellen Hilfebedarf, der zu berücksichtigen ist. (MDS-R D 4.0/1).

Die Kleinteilung kann doch nur der Absicht dienen, dem Gutachter eine Spanne für seine Beurteilung zu ermöglichen, offensichtlich nach unten in Richtung einer Ablehnung des Antrags.

Aber sind die Gutachter mit den fünf Kennzeichnungen festgelegt ? Nein.

Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen merkt an: Wichtig zu wissen, dass die Zeitvorgaben für die Gutachter nur eine Leitfunktion haben. Trotz dieser Orientierungswerte muß für jede Verrichtung, bei der ein Pflegebedürftiger Hilfe benötigt, ein objektiv erforderlicher Zeitbedarf ermittelt werden.

So ist zum Beispiel wichtig (gemäß MDS-R D 4.0/III/4):
Maßstab für die Bemessung des Pflegeaufwands ist die Pflegezeit, die nichtprofessionelle Pflegepersonen im Sinne der Laienpflege benötigen würden.

Das trifft besonders auf die oben genannten Faktoren zu. Bei der Festsetzung der Zeitkorridore wurde bei “Vollständiger Übernahme” der Verrichtungen durch eine Laienpflegeperson ausgegangen. Wenn aber zum Beispiel “Beaufsichtigung” und “Anleitung” nötig sind - das betrifft u.a. Behinderte im Bewegungsapparat oder bei geistigen Störungen in der Definition “Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz” -, dann können Anleitung zu den einzelnen Handgriffen und Ausübungen ebenso viele Minuten beanspruchen wie bei der vollständigen Übernahme.

Zu bedenken ist, dass bei “Unterstützung” und “Teilübernahme” der zeitliche Aufwand geringer geschätzt wird.                                                           

Kompliziert, nicht wahr ?

Es hat auch keinen Sinn, stolz darauf zu sein, dass der Erkrankte die eine oder andere Verrichtung noch selbst erledigen kann. Es geschieht sehr häufig, dass der Allgemeinzustand morgens besser ist als im weiteren Verlauf des Tages, wobei dringend Hilfebedarf notwendig wird.

Kleine Meldungen in der Tageszeitung können mitunter aufschlussreich sein, wenn man sie als Vergleich benutzt. So wird von der Grünen-Politikerin Renate Künast berichtet, dass sie sehr zufrieden sei mit ihrer Kurzhaarfrisur. Diese habe den Vorteil, dass sie dadurch morgens schon nach 20 Minuten raus aus dem Bad sei. (Bild am Sonntag, 23. August 2009). Also 20 Minuten Morgentoilette für eine Frau, die mitten im Leben steht (mit Kurzhaarfrisur). Wie viel Zeit benötigt sie abends ? Sagen wir mal bescheiden 15 Minuten. Das sind Zeiten, wie sie ein Gutachter des MDK niemals für die Betreuung eines Pflegebedürftigen anerkennen würde !  

Noch Beispiele von den Absonderlichkeiten, die zu berücksichtigen sind ?

Etwa dies: Bei Aufstehen/Zu-Bett-Gehen, An- und Auskleiden sollen im Gesamtzeitaufwand verrichtungsbezogene krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen berücksichtigt werden, das sind Maßnahmen zur Sekretelimination bei Muskoviszidose oder Erkrankungen mit vergleichbarem Hilfebedarf, An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen ab Kompressionsklasse 2.

Bezüglich Gehen ist keine Zeitvorgabe gemacht. Diesen Zeitaufwand hat der Gutachter unter Berücksichtigung der in der Wohnung zurückzulegenden Wegstrecken und unter Berücksichtigung der Bewegungsfähigkeit des Antragstellers abzuschätzen.

Aber penibel ist bestimmt, dass in der durchschnittlich häuslichen Wohnsituation eine einfache Wegstrecke von 8 Metern anzunehmen ist. (Hin- und Rückweg = 2 x Gehen). (MDS-R D 4.0/12).

Also ist es eine Rechenaufgabe nach Gusto (nicht nach Adam Riese), wie viele Minuten ein Hilfebedürftiger bei wie vielen Gängen zur Toilette pro Tag und höchstens 16 Metern mit Unterstützung durch den Betreuenden oder Teilweise Übernahme oder Vollständige Übernahme oder Beaufsichtigung oder Anleitung benötigt.

Wer denkt sich so etwas aus ?

Die Rechenaufgabe geht weiter. Braucht ein Pflegebedürftiger bei einem Gehweg zur Toilette von 8 Metern 1 Minute bei Unterstützung (ich nehme an, dass dieser Faktor zutrifft, wenn der Kranke dabei begleitet und gestützt werden muß - das Platzieren auf den Toilettensitz gehört allerdings zu Transfer, müsste also hinzugerechnet werden), dann wäre das bei einem Weg von nur 4 Metern die Hälfte, also 30 Sekunden. Hin- und Rückweg = 1 Minute. Wie oft in 24 Stunden ist dieser Gang zur Toilette nötig ? 5 x ? (Reicht das ?)

Dann wären es immerhin 5 Minuten pro Tag, die für positive Beurteilung des Antrags ausschlaggebend sein können. Aber nur bei Unterstützung !

Wie berechnet sich der Weg bei den Faktoren Teilweise Übernahme, Vollständige Übernahme, Beaufsichtigung, Anleitung ? Um wie viele Sekunden reduziert sich dabei der einfache Weg ?

Durch all diese Unberechenbarkeiten - und es gäbe noch viele Beispiele dieser Art - müsste sich der Gutachter durchgutachten und Entscheidungen treffen. Ich kann verstehen, wenn sich Gutachter damit nicht befassen wollen.

Aber sie können diese Kleinlichkeiten, die in den Richtlinien stehen (!), nicht einfach außer acht lassen, denn sie summieren sich. Und nach all ihren Schätzungen und Bewertungen fehlen dem Antragsteller dann beim entscheidenden Punkt “Grundpflege” ein paar Minuten zur Anerkennung.

Was für ein System !

*

Ich würde gern darauf verzichten, in die Wirrnis der Beurteilungskriterien und der widersprechenden Realitäten einzudringen. Aber, bitte, dieses Buch ist ja kein Roman mit flüssigem Lesestil, sondern soll darstellen und Ihnen vor Augen führen, was Sache ist.

Absonderliche Sache ! Es bleibt mir nichts weiter übrig, als beispielhaft auf die Absonderlichkeiten einzugehen.

Mir geht es hier darum, die Praxis unter die Lupe zu nehmen, Sie darüber zu informieren und darauf aufmerksam zu machen, wo die Knackpunkte liegen.

Zum Beispiel Darm- und Blasenentleerung ist so eine Sache, die besondere Aufmerksamkeit verdient. In den Richtlinien ist angemerkt (MDS-R D 3.2):

Obwohl als Hinweis für das Vorliegen einer Stuhl- und/oder Harninkontinenz zum Zeitpunkt der Untersuchung oft nur indirekte Anzeichen festzu-stellen sind, ist hierauf wegen der großen Bedeutung für den Pflegebedarf besonders einzugehen.

Das heißt, um es einfacher auszudrücken: Der Gutachter kann zum Zeitpunkt seines Besuchs Stuhl- und/oder Harninkontinenz naturgemäß weder feststellen noch überprüfen. Er muß den wahrheitsgetreuen Angaben des Antragstellers und der Pflegepersonen Glauben schenken und sie bei den Zeitangaben berücksichtigen. Besonders erschwerend wirken sich die Verrichtungen natürlich in der Nacht aus !

In vielen Fällen, besonders bei älteren Menschen, stellt sich die Erkrankung “Nykturie” ein, das ist vermehrtes nächtliches Wasserlassen. Ohne Zweifel ist “Nykturie” als erschwerender Faktor einzustufen. Das wird der Gutachter vielleicht gerne ignorieren, denn er kann es nicht kontrollieren und meint sicherlich, man wolle ihm mit dem Hinweis auf notwendigen nächtlichen Hilfebedarf einen Bären aufbinden. Aber einen ärztlichen Befund darüber dürfte er nicht unberücksichtigt lassen.

Bei der Anrechnung der Betreuungszeiten gibt es etliche Ungereimtheiten, die sich sehr zum Nachteil des Antragstellers auswirken können. Wenn ein Pflegebedürftiger durch eine Erkrankung im Stütz- und Bewegungsapparat „gehandicapt“ ist, können ihm wertvolle Minuten bei der Anrechnung verloren gehen. Da ist zum Beispiel das Baden (20 - 25 Minuten). Kann er durch steife Gelenke nicht in die Badewanne steigen, fehlen ihm diese Minuten.

Das Rasieren (5 - 10 Minuten) entfällt natürlich bei Frauen. Aber immerhin wären diese dann in puncto Haarewaschen bevorzugt, wenn es denn angerechnet werden würde. - Kämmen 1 - 3 Minuten pro Tag ? Wie ist das bei Herren mit Glatze ? Null ! Aber gewaschen werden müsste ja auch der Kopf. Mit dem Seiflappen über die Glatze streichen und abtrocknen, dauert mindestens 30 Sekunden. Dies zweimal am Tag ist auch wieder eine Minute. - Zahnpflege 5 Minuten.

Aber: So weit nur Mundpflege erforderlich ist, kann der Zeitorientierungswert nur anteilig berücksichtigt werden. (MDS-R F 4.1).

Abermals: Wer denkt sich so etwas aus ?

Allerdings könnte der Antragsteller dies auch positiv für sich ansehen - immer natürlich unter der Voraussetzung der Hilfebedürftigkeit. Beispielsweise so: 2 x Zahnputzen pro Tag, morgens und abends je 5 Minuten (hier ist kein von/bis angegeben). Dazu 3 x täglich Mundspülen, was zum Beispiel bei Trägern von Zahnprothesen angebracht ist - je 1 Minute. Wenn dabei die Zahnprothese herausgenommen, gereinigt und wieder eingesetzt werden muß - ggf. unter Verwendung von Haftcreme -, dann sind es sogar 3 x 3 Minuten = 9 Minuten !

Etwas anderes ist noch interessant, wird aber nur nebenbei erwähnt:

Das Haarewaschen. Alleiniges Haarewaschen ist der Verrichtung “Waschen” zuzuordnen und unter “Teilwäsche /Oberkörper” zu dokumentieren....

Ein ein- bis zweimaliges Haarewaschen pro Woche entspricht dem heutigen Hygienestandard. Maßgebend ist die medizinische bzw. pflegerische Notwendigkeit. (Na so was !) Der Hilfebedarf beim Haarewaschen umfaßt auch die Haartrocknung.

Nur die ? Sollen den Frauen die Haare in Strähnen herunterhängen ? Der Normalfall ist “Waschen, Föhnen und Legen” in einem Vorgang, übrigens aus “pflegerischer Notwendigkeit”, denn die Hilfen sind darauf auszurichten, die körperlichen, geistigen und seelischen Kräfte der Pflegebedürftigen wiederzugewinnen oder zu erhalten. (SGB XI § 2 Abs. 1).

Das Wohlbefinden in gewohntem Umfang ist dabei von ausschlaggebender Bedeutung.

Vergleichen Sie bitte: Ein gewissenhafter, routinierter Friseur benötigt für Waschen, Föhnen, Legen 50 - 60 Minuten. Zugegeben, dass dies vielleicht nur einmal in der Woche geschieht, doch es zeigt den realen Zeitaufwand für die Haarpflege bei Frauen. Hat dies jemals ein Gutachter berücksichtigt ? Ich bezweifle das. In meinen exemplarischen drei Beispielen war das jedenfalls nicht der Fall.

Und wie ist das mit dem Nagelschneiden ? Testen Sie mal bei sich, wie lange Sie brauchen. Ich komme bei den Händen mit Nachfeilen auf 10 Minuten. Wenn Sie die Aufgabe bei einer pflegebedürftigen Person ausüben müssen, deren Erkrankung auch Angstpsychosen beinhaltet, dann benötigen Sie als laienhafte Pflegeperson mindestens 15 Minuten für die Hände und 20 Minuten für die Füße. Je einmal im Monat sind das 35 Minuten, demnach etwas mehr als 1 Minute pro Tag.

Pedanterie ? Die gehört ja zum System, und auf diese Minute könnte es sogar ankommen. Aber wichtige Grundpflege, die nur einmal im Monat anfällt, gesteht Ihnen der Medizinische Dienst nicht zu.

Wieso eigentlich nicht ? Das ist doch reine Willkür. Zweifellos gehören Maniküre und Pediküre zur Grundpflege. Im Gutachterformular wird der Hilfebedarf Punkt für Punkt auch auf Häufigkeit pro Woche bezogen.

Warum dann nicht auch pro Monat ?
Es stellt sich die Frage, ob es Sinn macht, einem Gutachter, der Sie nicht einmal darüber informiert, dass er ein Formular abarbeitet, zu sagen, dass man einiges von seinem Handwerk weiß ?

Er wird nur aufmerksam gemacht und abwiegeln. Besser ist es, Sie behalten Ihre Erkenntnisse zunächst für sich und benutzen diese erst beim Widerspruch, dann aber nachdrücklich.

So eingehend belegt, hat Ihr Widerspruch große Chancen anerkannt zu werden. Autor Gerhard Thomas (“Einfach zur besseren Pflegestufe”) meint zwar, dass die Begutachtungen so weitgehend objektiv seien, dass sie bis auf wenige Ausnahmen einer gerichtlichen Überprüfung standhalten, doch liegt das wohl daran, dass die Widersprüche in der Regel Erfolg haben, so dass die Fälle gar nicht vor Gericht kommen.

*


Bitte - ich möchte nicht missverstanden werden. Man kann Gutachter nicht einteilen schlechte und gute, wie es bei Pflegeheimen möglich wäre. Es ist eine Frage der Betrachtungsweise. Ein Gutachter kann für den Antragsteller schlecht und für den Auftraggeber gut sein. Ist er für den Antragsteller gut, muß er nicht unbedingt für den Auftraggeber schlecht sein. Er kann gut sein, allein schon, wenn er die Richtlinien beachtet, nach denen er handeln müsste. Dann ist er verantwortungsvoll, wie verpflichtet. Es ist eine Frage der Motivation und der Gewissenhaftigkeit.

Die DAK schildert den Gutachter des MDK als Anwalt des Pflegebedürftigen. Beispielsweise lässt sie eine “Tochter Silke” einen Antrag auf Pflegeleistungen für ihre Mutter stellen.
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Dann kommt ein Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) zu ihrer Mutter nach Hause und beurteilt, wie viel Hilfe diese braucht. Ein “Pflegeberater” der Krankenkasse kümmere sich dann für die Antragstellerin darum, dass die im Ergebnis des Gutachters genannten Pflege-, Versorgungs- und Betreuungsleistungen realisiert werden. Für Tochter Silke ist es gut zu wissen, dass ihre Mutter bestens versorgt ist. (fit-Magazin 2/2009). So die Idealvorstellung.

Nun kann es jedoch sein, dass der Gutachter zu dem Entschluss kommt, es werde keine oder nur geringfügige Pflege gebraucht und dass der Antrag deshalb abgelehnt wird. Davon steht kein Wort in der freundlichen Information der Krankenkasse. Ich habe auch von absolut gewissenhaften Prüfungen und korrekten Beurteilungen von Gutachtern erfahren, doch es überwogen die Beanstandungen.

Wenn ich kritische Anmerkungen zur Gutachtertätigkeit mache, so geschieht das aus eigener Erfahrung und als Ergebnis meiner Recherchen. Mir scheint es zu oft vorzukommen, dass leicht fertig (wohlgemerkt: getrennt geschrieben) gehandelt wird.

Zu der Erklärung der Krankenkasse, dass die “Versorgungs- und Betreuungsleistungen” realisiert werden, will ich für meinen/unseren Fall noch anmerken, dass der Gutachter, obwohl er die Erkrankung “Nykturie” notiert hatte, nicht die Anschaffung eines Toilettenstuhls empfahl. Um diesen mußte sich der Hausarzt bemühen.

Ein anderer Fall wurde mir berichtet - auch so etwas passiert. Für eine 94-jährige Pflegebedürftige wurde ein Antrag auf ein spezielles Hilfsmittel gestellt.

Hilfsmittel ... sind sachliche Mittel oder technische Produkte, die individuell gefertigt ... den Versicherten zur Verfügung gestellt werden. ... Hilfsmittel sollen die Körperfunktionen des Versicherten ersetzen, ergänzen oder verbessern, die für die möglichst selbständige Durchführung der Alltagsverrichtungen notwendig sind. (MDS-R D 6.2).

Dies war der Aspekt der Beantragung für ein spezielles Stützkorsett, um einer bei der Erkrankten eingetretenen schmerzhaften Rückenverbiegung entgegenzuwirken. Es kam eine Gutachterin, die für diesen Fall offenbar sehr kompetent war. Sie führte eine echte Untersuchung durch, begriff die Problematik der Knochenverschiebung und meinte, sie erkenne, dass das Stützkorsett notwendig sei. Es müsste allerdings der Körperform angepasst sein und von einem Sanitätshaus individuell hergestellt werden. Das sei natürlich nicht billig.

Von der Pflegekasse kam eine Ablehnung des Antrags. Bei empörter Nachfrage der Betreuenden bei der Pflegekasse mit dem Hinweis, die Gutachterin habe doch klar erkannt und auch versichert, dass das Stützkorsett notwendig sei, wurde darauf hingewiesen, dass das vorliegende Gutachten eben diese Notwendigkeit verneint.

Die Betreuenden, die bei der Untersuchung dabei waren, sind eindeutig der Meinung gewesen, dass die Gutachterin einwandfrei und gewissenhaft geurteilt habe.

Wie kam es dann zu der negativen Bewertung ? Kann es sein, dass irgendjemand meinte, man könne so hohe Kosten der beauftragenden Pflegekasse nicht zumuten ? Aber Gutachter sind doch gehalten, gewissenhaft und verantwortungsvoll zu handeln. Verantwortungsvoll für wen ?

Es gab noch einen interessanten Abschluß der Angelegenheit. Der Sachbearbeiter der Pflegekasse ging der Sache nach - das Stützkorsett wurde bewilligt ! Bleibt für mich der Hinweis auf das Motto dieses Buches: Sie müssen kämpfen.

Gutachter haben Besonderheiten zu beachten, welche die Pflege erschweren. Das kann das Körpergewicht betreffen, die Beweglichkeit, Schluckbeschwerden, Atemnot, Seh- und Hörschwierigkeiten. Bitte entnehmen Sie Einzelheiten dazu der einschlägigen Fachliteratur. Es gibt sehr preiswerte und verständliche Informationen (soweit sich das Ganze überhaupt verständlich aufarbeiten lässt).

Aber eines will ich noch anmerken; auch dazu erfahren Sie Näheres in der Fachliteratur. Im Formulargutachten muß zunächst festgestellt werden, ob der Antragsteller erheblich pflegebedürftig ist, was überhaupt die Voraussetzung für den Eintritt der Pflegeversicherung wäre.

Es geht um die Bewertung, ob die Einschränkung der Alltagskompetenz auf Dauer erheblich ist.

Dazu sind unter “Assessment” 13 Faktoren zu beurteilen, auf die ich hier nicht näher eingehen will. Denn die Angaben über ärztliche Versorgung, Praxisbesuche, Therapien, die mit dem Antrag eingereicht wurden und schon im Formular notiert sind, dazu ggf. die Schwerbehinderung, lassen die pflegerelevante Vorgeschichte (Anamnese) zum Beispiel Schädigungen/ Beeinträchtigungen der Aktivitäten/Ressourcen in Bezug auf den Stütz- und Bewegungsapparat, die Inneren Organe, die Sinnesorgane und Nervensystem/Psyche (MDS-R Formular 3.2) von vornherein sehr deutlich werden.
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