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- Häusliche Pflege -

Ich hatte schon das Symbol “Treppe” gewählt, um zu verdeutlichen, wie sich ein Pflegefall entwickelt. Er beginnt in der Regel im häuslichen Bereich. Und da verbleibt er auch lange Zeit, bis der Augenblick gekommen ist, an dem pflegerische Hilfeleistung und Versorgung daheim nicht mehr gewährleistet werden können.

Die häusliche Pflege hat Vorrang - wird von den Krankenkassen immer wieder betont. Es heißt dazu in einer Broschüre der DAK: Für die Lebensqualität kranker, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen ist es oft von entscheidender Bedeutung, dass sie trotz ihrer Hilfsbedürftigkeit in ihrer gewohnten Umgebung bleiben können. Diese vermittelt ihnen ein Gefühl von Vertrautheit, Sicherheit und Selbstbestimmtheit. Edle Einsichten, aber sie haben einen Hintersinn.

Im Sozialgesetzbuch XI heißt es ausdrücklich (§ 4 Abs. 3):
Pflegekassen, Pflegeeinrichtungen und Pflegebedürftige haben darauf hinzuwirken, dass die Leistungen wirksam und wirtschaftlich und nur im notwendigen Umfang in Anspruch genommen werden. Eine Heimunterbringung wäre natürlich für die Pflegekasse erheblich teurer als die Pflege zu Hause. Und bei der häuslichen Pflege kann man ja noch gründlich den “notwendigen Umfang” gering schätzen.

In den Informationen der Krankenkassen zur Pflegeversicherung ist alles geschmeidig ausgedrückt. Bei der DAK in der Broschüre “Pflege zu Hause” ist zu lesen:

Vorrangig soll die Pflegeversicherung die Pflegebereitschaft der Angehörigen und Nachbarn unterstützen, damit der Verbleib im eigenen Haushalt möglich ist. ... Die dem Pflegebedürftigen verbliebenen lebenspraktischen Fähigkeiten und Fertigkeiten zu erhalten und zu fördern, ist eines der wichtigsten Ziele bei der Pflege. Auch wenn Sie immer wieder neu Geduld aufbringen müssen, sollten Sie stets bemüht sein, den Pflegebedürftigen soviel wie möglich selbst tun zu lassen, um ihn so in seiner Unabhängigkeit und Selbständigkeit zu fördern.

Schöner Schein, schöne Zielsetzungen.

Wenn es denn so wäre ! Theorie und Realität klaffen auseinander. Und da bin ich an einem sehr heiklen Punkt angelangt. An dem krankt das ganze System dieser sehr konstruierten staatlichen Pflegeversicherung.

Sie kennt Körperpflege, Ernährung, Mobilität, Hauswirtschaftliche Versorgung. Es fehlt aber ein entscheidender Faktor in der Betreuung Pflegebedürftiger. Ich will ihn nennen Persönliche Zuwendung. Nicht einmal “Pflegefürsorge” wäre das richtige Wort; es kommt auf das persönlich an.

Worum es geht, wird in dem bereits zitierten Satz der Gutachterin in unserer Angelegenheit (Fall I) deutlich:

In den von den Pflegepersonen angegebenen Pflegezeiten sind Zeiten der psychosozialen Betreuung und allgemeinen Betreuung enthalten, die nach den Begutachtungsrichtlinien nicht gewertet werden können.
Abgesehen davon, dass dies im Zusammenhang falsch war, lässt es doch erkennen, welche Einstellung hier im Sinne der Pflegeversicherung vorherrscht.

Die Frage der “Psychosozialen Betreuung” hatte ich schon behandelt und darauf hingewiesen, dass diese durchaus zu den Besonderheiten bei der Begutachtung gehören und vom Gutachter entsprechend bemessen werden müssen. Was aber meinte die Gutachterin in unserem Fall mit ihrer Äußerung, dass “allgemeine Betreuung” nicht gewertet werden kann ?

Was sind “allgemeine Betreuungen” eines Pflegebedürftigen ? Ich mache mal den Versuch einer Deutung an einem eigenen Beispiel.

Es war für mich nicht leicht, meine Frau zum essen zu bewegen. Sie widersetzte sich mitunter, hatte keinen Appetit. Eines Tages aber äußerte sie plötzlich den Wunsch, sie wolle zum Kaffee mal ein Stück Frankfurter Kranz essen. Ich war glücklich über dieses Begehren, setzte mich ins Auto, fuhr zu einer Konditorei und besorgte das Kuchenstück. War das eine “allgemeine Betreuung” ? O nein. Es war durchaus ein pflegerischer Einsatz.
Nehmen wir mal an, ich brauchte 28 Minuten für die Besorgung des Kuchenstücks, dann sind das, geteilt durch 7 Tage, auch pro Tag 4 Minuten, und die können entscheidend sein für die Beurteilung der Pflegestufe.

Natürlich ist solch eine Wunscherfüllung nicht regelmäßig und wäre somit nicht anrechnungsfähig. Und doch ergibt sich eine Regelmäßigkeit dieser Art in der Fürsorge.

Ich zitiere einmal mehr aus der Broschüre der DAK “Pflege zu Hause”: Um unsere Körperfunktionen aufrecht zu erhalten, brauchen wir ständig Energie, die wir aus der Nahrung gewinnen. ... Erhalten Sie dem Pflegebedürftigen den Appetit und die Freude am Essen und berücksichtigen Sie seine Nahrungsvorlieben wenn möglich im Speiseplan.

Was hier beschrieben ist, würde nicht einmal unter die Rubrik “Persönliche Zuwendung” fallen. Aber schon im Gutachterformular wird diese pflegerische Bedeutsamkeit bagatellisiert und im Gesamtpaket “Hauswirtschaft” abgefertigt. Ich hatte bereits deutlich dargelegt, dass das Kochen, so wie es in den Richtlinien des MDS definiert ist, zur Grundpflege gehört. In gewisser Weise trifft das auch auf’s Einkaufen zu. Von “Tag zu Tag” ist der Speiseplan für den Pflegebedürftigen “abwechslungsreich” und “leicht verdaulich” zu gestalten.

Die Aufgabe, dem Pflegebedürftigen die Freude am Essen zu erhalten, ist ein vordringlicher Akt der Grundpflege, eine pflegerische Spezialaufgabe. Schon gar nicht kann das als “allgemeine Betreuung” gewertet werden.

Es ist eine wesentliche Form der Persönlichen Zuwendung, und eine psychosoziale Betreuung, von der die Gutachterin, wie ich im Fall I anmerkte, meinte, dass diese nach den Begutachtungsrichtlinien nicht gewertet werden können. Wirklich nicht ?

Ich zitiere zwei Sätze aus den Richtlinien zum “Gutachterlichen Befund” (MDS-R D 3.2). Sie sprechen für sich selbst: Kommunikation und Sprache. Hierzu gehört die geistige Fähigkeit zum sinnhaften, interpersonellen Austausch unter Berücksichtigung kultureller Gegebenheiten (ggf. unter Nutzung kommunikationsfördernder Hilfsmittel). Wesentlich sind das Verstehen der Bezugsperson (hören, sehen, lesen) und Wünsche und Gedanken äußern können (Sprache, Schrift, Gestik, Mimik und Ausdruck von Gefühlen).

Der Medizinische Dienst der Spitzenverbände der Krankenkassen stellt in seinen Pflegebedürftigkeits-Richtlinien (5.5) selbst den Grundsatz auf:

Die Begutachtungen sind durch geschulte und qualifizierte Gutachter durchzuführen.

Die Gutachter des MDK aber, die zur “Untersuchung” der Pflegebedürftigen ins Haus geschickt werden, sind nicht einmal in den eigenen Bestimmungen geschult !

Und nun Achtung ! Die psychosoziale Hilfeleistung ist ganz und gar im Sinne des Gesetzes ! Im Sozialgesetzbuch XI heißt es (§ 28 Abs. 4):
Die Pflege soll auch die Aktivierung des Pflegebedürftigen zum Ziel haben, um vorhandene Fähigkeiten zu erhalten und, soweit dies möglich ist, verlorene Fähigkeiten zurückzugewinnen. Um der Gefahr einer Vereinsamung des Pflegebedürftigen entgegenzuwirken, sollen bei der Leistungserbringung auch die Bedürfnisse des Pflegebedürftigen und Kommunikation berücksichtigt werden.

Na also ! Nur ist mir kein Gutachten untergekommen, in dem diese wichtige Zielsetzung Beachtung gefunden und sich in den Minutenangaben zur Grundpflege ausgewirkt hätte.

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